Verhalten bei Vorladungen

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Verhalten bei polizeilichen, staatsanwaltlichen oder richterlichen Vorladungen:

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen wurden. Aus Gründen der Höflichkeit sollte man dies dem zuständigen Beamten aber mitteilen, auch um zu vermeiden, dass die Polizei plötzlich vor der Tür oder am Arbeitsplatz steht um die Vorladung „persönlich auszuhändigen“.

Bei staatsanwaltlichen oder richterlichen Vorladungen müssen Sie erscheinen. Als Beschuldigte haben Sie immer das Recht zu schweigen, als Zeuge in bestimmten Fällen und auf bestimmte Fragen ebenfalls. Es ist immer sinnvoll, sich vor Vernehmungen anwaltlich beraten zu lassen.